OLG Koblenz - Urteil vom 25.11.1993
5 U 1882/92
Normen:
BGB § 823 § 254 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 1098
NJW-RR 1995, 24
VersR 1995, 1501

Haftung bei nicht ernst gemeinter Rangelei

OLG Koblenz, Urteil vom 25.11.1993 - Aktenzeichen 5 U 1882/92

DRsp Nr. 1995/2540

Haftung bei nicht ernst gemeinter Rangelei

»Beginnen zwei Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine nicht ernst gemeinte Rangelei und fügt der männliche Partner sodann seiner Partnerin eine Verletzung des Knies zu (Knieverwindungstrauma mit Ausriß des vorderen Kreuzbandes), so ist diese Verletzung weder durch ein stillschweigendes Einverständnis gedeckt noch kommt der Haftungsausschluß des Handelns auf eigene Gefahr in Frage.«

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ;

Tatbestand:

Die Parteien, die seinerzeit in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebten, hielten sich am 22. Juli 1990 im Anschluß an eine Geburtstagsfeier in der Wohnung der Schwester des Beklagten auf. Dort kam es zu Tätlichkeiten; dabei fügte der Beklagte der Klägerin eine Verletzung am rechten Knie zu (Knieverwindungstrauma mit Ausriß des vorderen Kreuzbands an der Femurcondyle und Ruptur des Innenbandkomplexes am Gelenk). In der Folge mußte sich die Klägerin insgesamt etwa 9 Wochen stationär behandeln lassen. Sie war längere Zeit arbeitsunfähig.