BSG - Urteil vom 25.07.2002
B 10 LW 40/00 R
Normen:
ALG § 1 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 1 § 36 Abs. 5 § 39 Abs. 3 § 70 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 420 § 425 ; SGB IV § 24 Abs. 1 § 24 Abs. 2 § 25 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 16 LW 43/99 - 18.10.2000,
SG Augsburg, vom 19.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 LW 29/99

Haftung der Ehefrau für Beitragsschuld des Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte

BSG, Urteil vom 25.07.2002 - Aktenzeichen B 10 LW 40/00 R

DRsp Nr. 2002/14640

Haftung der Ehefrau für Beitragsschuld des Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte

1. Für die Beitragsschulden eines Landwirts zur Alterssicherung der Landwirte haftet eine von der Versicherungspflicht befreite Ehefrau gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 ALG nur als Teilschuldnerin. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 1 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 1 § 36 Abs. 5 § 39 Abs. 3 § 70 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 420 § 425 ; SGB IV § 24 Abs. 1 § 24 Abs. 2 § 25 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten für die Beiträge haftet, die für ihren versicherungspflichtigen Ehemann zu zahlen sind.

Die Klägerin ist seit 1970 mit einem Landwirt verheiratet, der landwirtschaftliche Flächen von 19,44 ha gepachtet hat. Darauf werden Pferde gehalten, die der Klägerin gehören. Diese ist als Angestellte einer Steuerberatungsgesellschaft beschäftigt. Mit Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 1995 ist sie mit Wirkung vom 1. Januar 1995 gemäß § 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) von der Versicherungspflicht als Ehegattin eines Landwirts befreit worden. Unter dem 10. Februar 1999 teilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin mit, dass dessen Beitragsschuld von 1985 bis einschließlich Februar 1999 36.122,15 DM betrage.