OLG Celle - Urteil vom 11.06.2008
14 U 179/07
Normen:
BGB § 840 Abs. 1 § 1664 Abs. 1 § 277 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 707
NJW 2008, 2353
OLGReport-Celle 2009, 471
VRS 115, 250
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 435/06

Haftung der Eltern bei einem Fahrradunfall eines 5-jährigen Kindes; Gesamtschuldnerausgleich zwischen der Haftpflichtversicherung des Schädigers und der Halterin einer Straßenbahn

OLG Celle, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 14 U 179/07

DRsp Nr. 2008/23392

Haftung der Eltern bei einem Fahrradunfall eines 5-jährigen Kindes; Gesamtschuldnerausgleich zwischen der Haftpflichtversicherung des Schädigers und der Halterin einer Straßenbahn

»1. Liegen die Vorraussetzungen des § 1664 Abs. 1 BGB vor, trifft also einen Elternteil weder der Vorwurf eines Verstoßes gegen die eigen übliche Sorgfalt noch des groben Verschuldens, fehlt es bereits an der Zurechenbarkeit eines etwaigen Fehlverhaltens und damit an einer Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Grundsätze über ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis (BGHZ 103, 338 ff.). 2. Es ist nicht grob fahrlässig, wenn die Mutter eines bei einem Fahrradunfall verletzten 5jährigen Kindes zugelassen hat, dass ihr Sohn ohne Fahrradhelm in einem Kindersitz transportiert wird.«

Normenkette:

BGB § 840 Abs. 1 § 1664 Abs. 1 § 277 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt Zahlungen von dem Beklagten im Innenausgleich aus einem Gesamtschuldverhältnis aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 27. März 2003, bei dem der damals fünfjährige Sohn P. der Streithelferin der Klägerin erheblich verletzt wurde.

Wegen des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sach- und Streitstandes sowie der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst auf das Urteil des Landgerichtes (Bl. 187 ff. d. A.) Bezug genommen.