BGH - Urteil vom 28.01.1981
IVb ZR 573/80
Normen:
BGB § 1606 ;
Fundstellen:
FamRZ 1981, 347
LSK-FamR/Hannemann, § 1606 BGB LS 4
LSK-FamR/Hannemann, § 1606 BGB LS 49
NJW 1981, 923

Haftung der Eltern für Kindesunterhalt; Inanspruchnahme des betreuenden Elternteils auf Barunterhalt

BGH, Urteil vom 28.01.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 573/80

DRsp Nr. 1994/5073

Haftung der Eltern für Kindesunterhalt; Inanspruchnahme des betreuenden Elternteils auf Barunterhalt

1. Eltern haften ihrem gemeinschaftlichen Kind nicht als Gesamtschuldner, sondern als Teilschuldner für den Unterhalt. 2. a. Das staatliche Kindergeld gebührt nicht dem Kind, sondern den Unterhaltsschuldnern. b. Wird es an einen unterhaltspflichtigen Elternteil ausbezahlt, steht dem anderen ein anteiliger Ausgleichsanspruch zu. 3. Beruft sich der barunterhaltspflichtige Elternteil darauf, daß der das Kind betreuende Elternteil zum Barunterhalt beizusteuern habe, trägt er die Beweislast dafür, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils seine Inanspruchnahme auf Barunterhalt rechtfertigen.

Normenkette:

BGB § 1606 ;

Hinweise: