OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.05.2012
1 U 186/11
Normen:
BGB § 277; BGB § 1664;
Fundstellen:
NZV 2012, 443
r+s 2012, 616
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 322/10

Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht hinsichtlich der Teilnahme des Kindes am Straßenverkehr

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2012 - Aktenzeichen 1 U 186/11

DRsp Nr. 2012/14235

Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht hinsichtlich der Teilnahme des Kindes am Straßenverkehr

1. Es wird daran festgehalten, dass § 1664 BGB auch anzuwenden ist, wenn ein Anspruch aus einer Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht hergeleitet wird und es um die Teilnahme des Kindes am Straßenverkehr geht (Senatsurteil NZV 2008, 511). 2. Ein Anspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung ist nach § 277 BGB nicht schon dann ausgeschlossen, wenn den Eltern grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen ist. Für die eigenübliche Sorgfalt kommt es nicht darauf an, wie die Eltern der Aufsichtspflicht über ihre am Straßenverkehr teilnehmenden Kinder ansonsten nachkommen, sondern darauf, welche Sorgfalt sie in eigenen Angelegenheiten an den Tag legen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 19.10.2011 - 2 O 322/10 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen geändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.225,55 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2010 zu bezahlen.