OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.03.2018
4 U 117/15
Normen:
BGB § 765 Abs. 1; BGB § 1833; BGB § 1908d; BGB § 1915; SGB XII § 18 Abs. 1; SGB XII § 8 Nr. 5; SGB XII § 61;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 254/14

Haftung der gesetzlichen Betreuerin für Verpflichtungen des Betreuten aus einem Pflegevertrag

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 4 U 117/15

DRsp Nr. 2018/16194

Haftung der gesetzlichen Betreuerin für Verpflichtungen des Betreuten aus einem Pflegevertrag

1. Eine Berufsbetreuerin haftet zunächst nicht persönlich aus der Erklärung "Restkosten für Pflege übernimmt Sozialamt oder gesetzliche Betreuerin Frau A.". Insbesondere stellt dies keine Garantie der Übernahme der Kosten durch die Betreute oder das Sozialamt dar, noch einen Schuldbeitritt, sondern lediglich eine Ausfallbürgschaft für den Fall, dass der Pflegedienst mit seiner Forderung gegen die Betreute endgültig ausfällt. 2. Der Eintritt des (Ausfall-)Bürgschaftsfalls setzt voraus, dass der Gläubiger trotz Aufwendung der gebotenen Sorgfalt weder vom Hauptschuldner, noch durch Verwertung anderer Sicherheiten Befriedigung für seine Forderung erlangen konnte. Dabei hat er darzulegen und zu beweisen, dass der Ausfall trotz Einhaltung der bei Verfolgung des verbürgten Anspruchs gebotenen Sorgfalt eingetreten ist oder auch dann eingetreten wäre, wenn er diese Sorgfalt angewandt hätte. Der Gläubiger ist grundsätzlich zunächst gehalten, den Versuch einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners zu unternehmen und zunächst andere Sicherheiten zu verwerten, bevor er den Ausfallbürgen in Anspruch nehmen darf.

Tenor