OLG Köln - Beschluss vom 04.07.2014
4 UF 22/13
Normen:
BGB § 1684; BGB § 280 Abs. 1; FamFG § 89;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 151
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 96/12

Haftung der Kindesmutter wegen Vereitelung des Umgangsrechts des Kindesvaters

OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2014 - Aktenzeichen 4 UF 22/13

DRsp Nr. 2015/1711

Haftung der Kindesmutter wegen Vereitelung des Umgangsrechts des Kindesvaters

1. Der betreuende Elternteil hat Kontakte zum andere Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen (OLG Saarbrücken - 9 UF 147/06 - 21.12.2006). Der betreuende Elternteil kann sich daher der Sanktion des § 89 FamFG im Fall des Scheiterns eines Umgangskontaktes grundsätzlich nur durch detaillierte Darlegung der Gründe entziehen, warum es nicht zur Befolgung der Umgangsregelung gekommen ist. Dazu gehört in der Regel auch die Schilderung der Maßnahmen, die unternommen worden sind, um auf das Kind positiv einzuwirken und dessen entgegen stehenden Widerstand zu überwinden. 2. Ist dies nicht der Fall, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kindesmutter dem ablehnenden Verhalten des Kindes unangemessen Raum eingeräumt und dieses ständig bestätigt hat, so haftet sie auf Ersatz des Schaden, der dem Kindesvater durch die vergebliche Anreise zu den Umgangsterminen entstanden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der von dem Amtsgericht - Familiengericht - Brühl am 05.12.2012 erlassene Beschluss - 32 F 96/12 - unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: