Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der von dem Amtsgericht - Familiengericht - Brühl am 05.12.2012 erlassene Beschluss - 32 F 96/12 - unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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