OLG Brandenburg - Urteil vom 04.11.2014
3 U 156/11
Normen:
BGB § 1911; BGB § 1915; BGB § 1833;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1229
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 235/11

Haftung des Abwesenheitspflegers wegen der Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.11.2014 - Aktenzeichen 3 U 156/11

DRsp Nr. 2014/18140

Haftung des Abwesenheitspflegers wegen der Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks

1. Der Abwesenheitspfleger hat die Vermögensangelegenheiten des Abwesenden in dessen Interesse treuhänderisch wahrzunehmen. Dazu gehört regelmäßig nicht die Veräußerung von Grundstücken, da diese über die ordnungsgemäße Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Vermögens hinausgeht. 2. Ein Grundstücksverkauf wird nur dann als zweckmäßig und im Interesse der Erben liegend angenommen werden können, wenn es sich um ein nur lastenbringendes Grundstück handelt oder der Verkauf zur Deckung dringender Schulden als vorteilhaft erscheint (hier: verneint). 3. Der Nachlasspfleger kann sich nicht darauf berufen, dass das Vormundschaftsgericht die Veräußerung des Grundstücks genehmigt hat. 4. Der Nachlasspfleger ist im Falle der Veräußerung eines Grundstücks der Erbengemeinschaft zum Ersatz des Wertzuwachses verpflichtet, der aufgrund der vorzeitigen Veräußerung des Grundstücks den Erben nicht mehr zugute kommt.

Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 23.11.2011 verurteilt,

an die Erbengemeinschaft nach dem am 02.07.1947 verstorbenen G... S...,

bestehend aus

1. B... D...,

2. K... H...,

3. C... H...,

4. Dr. T... H...,

5. Dr. L... H...,

6. Dr. H... W...,

7. J... W...,