OLG Koblenz - Beschluss vom 06.05.2008
5 U 28/08
Normen:
BGB § 123 § 142 § 241 § 276 § 311 § 535 § 543 § 675 ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
NJW 2008, 3073
OLGReport-Koblenz 2008, 665
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 4/07

Haftung des Arbeitgebers wegen unrichtiger Auskünfte über die Einkommensverhältnisse eines Arbeitnehmers gegenüber dem Vermieter einer Wohnung

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 5 U 28/08

DRsp Nr. 2008/22307

Haftung des Arbeitgebers wegen unrichtiger Auskünfte über die Einkommensverhältnisse eines Arbeitnehmers gegenüber dem Vermieter einer Wohnung

»1. Wegen der zentralen Bedeutung der Zahlungsfähigkeit des Mieters sind vorvertragliche Fragen des Vermieters nach einer Pfändung des Arbeitseinkommens, sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw. zulässig.2. Der Mieter, aber auch dessen Arbeitgeber haben derartige Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Dem Selbstbestimmungsrecht der um Auskunft Gebetenen ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie eine Erklärung verweigern können. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der gewünschte Vertrag in einem derartigen Fall wahrscheinlich scheitert.3. Für den aus einer Falschauskunft sich ergebenden Mietausfallschaden haftet der Arbeitgeber des Mieters nicht, wenn der Vermieter den anfechtbaren oder kündbaren Mietvertrag nach Kenntnis des wahren Sachverhalts durch Fortsetzung des Mietverhältnisses bestätigt.«

Normenkette:

BGB § 123 § 142 § 241 § 276 § 311 § 535 § 543 § 675 ; StGB § 263 ;

Gründe:

Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht weitgehend abgewiesen. Was die Berufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.