OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.05.2018
4 WF 68/18
Normen:
RVG § 48 Abs. 1; RVG § 55;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 613 F 659/15

Haftung des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten bei späterer Verbindung zweier Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 4 WF 68/18

DRsp Nr. 2019/1400

Haftung des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten bei späterer Verbindung zweier Verfahren

Orientierungssätze: 1. Maßgeblich für den Vergütungsanspruch des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten und damit auch für das Kostenfestsetzungsverfahren ist der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe, §§ 48 Abs. 1, 55 RVG. 2. Ist Verfahrenskostenhilfe nur für eines von zwei später verbundenen Verfahren bewilligt worden, hat der Bevollmächtigte ohne ausdrückliche Erstreckung auf das verbundene Verfahren (vgl. § 48 Abs. 6 S. 3 RVG) keinen Anspruch auf Erstattung einer (weiteren) Termins- oder Verfahrensgebühr für ein weiteres Verfahren.

Tenor

In der Familiensache (... ) wird die Beschwerde des Antragsgegnerbevollmächtigten vom 30.04.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 11.04.2018 zu AZ. 613 F 659/15 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1; RVG § 55;

Gründe

I.