OLG Naumburg - Urteil vom 26.09.2013
1 U 8/13
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; BGB § 1833 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 102/12

Haftung des Betreuers auf Erstattung von Hilfen des Trägers der Sozialhilfe zur Gesundheit bei nicht wahrgenommener Möglichkeit des freiwilligen Beitritts des Betreuten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

OLG Naumburg, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 1 U 8/13

DRsp Nr. 2014/2156

Haftung des Betreuers auf Erstattung von Hilfen des Trägers der Sozialhilfe zur Gesundheit bei nicht wahrgenommener Möglichkeit des freiwilligen Beitritts des Betreuten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Besteht für einen Betreuten die Möglichkeit des freiwilligen Beitritts zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, muss diese in seinem Interesse auch dann wahrgenommen werden, wenn Hilfen zur Gesundheit und zur Pflege von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe erbracht werden, denn der nicht versicherte Betreute hat für die Kosten seiner Gesundheit und Pflege selbst aufzukommen, die Sozialhilfe ist nur nachrangig. Nimmt ein Einzelbetreuer die Betreuung berufsmäßig als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins vor (sog. Vereinsbetreuer) und übersieht er diese Möglichkeit, so haftet er dafür auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der dadurch dem Betreuten entstandene Schaden kann vom Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Dezember 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau abgeändert: