BGHR AGBG § 11 Nr. 10 lit. f, Gewährleistungsfrist 2
BGHR BGB § 1357 Abs. 1 Bauvertrag 1
BGHR BGB § 638 Abs. 1 Satz 1 Gewährleistung 2
BGHR VOB/B § 13 Gewährleistungsausschluß 1
BauR 1989, 77
DB 1989, 476
DRsp I(138)555a
DRsp I(165)197b
DRsp-ROM Nr. 1992/2314
FamRZ 1989, 35
MDR 1989, 154
NJW-RR 1989, 85
WM 1988, 1757
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Gießen,
Haftung des Ehegatten für Ansprüche aus dem Abschluß eines Bauvertrages; Formularmäßige isolierte Vereinbarung der Gewährleistungsregelung der VOB/B
BGH, Urteil vom 29.09.1988 - Aktenzeichen VII ZR 186/87
DRsp Nr. 1992/2316
Haftung des Ehegatten für Ansprüche aus dem Abschluß eines Bauvertrages; Formularmäßige isolierte Vereinbarung der Gewährleistungsregelung der VOB/B
»1. Der Abschluß eines Bauvertrages über ein Wohnhaus gehört nicht zu den durch § 1357BGB ("Schlüsselgewalt") erfaßten Rechtsgeschäften (im Anschluß an BGHZ 94, 1).2. Die "isolierte" Vereinbarung der Gewährleistungsregelung der VOB/B, die auf eine vom Unternehmer/Auftragnehmer gestellte Vertragsbedingung zurückgeht, ist auch dann unwirksam, wenn nur für die "Arbeiten des Rohbaus bis einschl. Dachstuhl" die 5-Jahresfrist des § 638BGB gelten soll (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 96, 129; BGHZ 100, 391; NJW 1987, 2373).«