OLG München - Beschluss vom 28.07.2005
33 Wx 65/05
Normen:
BGB § 1836e Abs. 1 S. 3 § 1967 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 508
NJW-RR 2005, 1531
OLGReport-München 2006, 100

Haftung des Erben für Betreuervergütung - grundbuchmäßig gesicherte Pflicht zur Übertragung eines Grundstücksanteils als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit

OLG München, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 65/05 - Aktenzeichen 33 Wx 66/05

DRsp Nr. 2005/14473

Haftung des Erben für Betreuervergütung - grundbuchmäßig gesicherte Pflicht zur Übertragung eines Grundstücksanteils als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit

»Bei der Erbenhaftung für Betreuervergütung kann eine den Erben treffende grundbuchmäßig gesicherte Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücksanteils, welche der verstorbene Betroffene lange Zeit vor Errichtung der Betreuung eingegangen ist, eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit sein.«

Normenkette:

BGB § 1836e Abs. 1 S. 3 § 1967 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

Für den am 29.7.2004 verstorbenen Betroffenen war mit Beschluss vom 14.2.2000 eine Vereinsbetreuerin bestellt worden. Für den Betreuungszeitraum 1.4.2000 bis 30.6.2004 wurden aus der Staatskasse Vergütungen in Höhe von 6.903,93 EUR sowie Auslagen in Höhe von 602,56 EUR bezahlt. Mit Beschluss vom 14.2.2005 setzte das Amtsgericht gegen die Erben des Betroffenen einen Rückerstattungsanspruch von (6.903,93 EUR + 602,56 EUR =) 7.506,49 EUR fest. Ebenfalls mit Beschluss vom 14.2.2005 setzte das Amtsgericht für die Zeit vom 1.7.2004 bis 29.7.2004 gegen die Erben einen Vergütungsanspruch des Betreuungsvereins in Höhe von 315,12 EUR fest.