OLG Naumburg - Urteil vom 18.04.1996
3 U 116/95
Normen:
EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3 § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 1996, 175
RAnB 1996 Nr. 101

Haftung des Erben nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 1 EGBGB

OLG Naumburg, Urteil vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 3 U 116/95

DRsp Nr. 1996/29013

Haftung des Erben nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 1 EGBGB

»Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist so zu verstehen, daß derjenige, der wirksam verfügt hat, dem besser Berechtigten nur das tatsächlich Erlangte schuldet. Das ist jedenfalls bis zur Erfüllung durch den Käufer nur die Kaufpreisforderung. Diese ist demzufolge dem besser Berechtigten abzutreten.«

Normenkette:

EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3 § 16 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

Das klagende Land Sachsen-Anhalt begehrt die unentgeltliche Auflassung von Grundstücken und Schadensersatz.

Bodenreformgrundstücke

Bei den streitbefangenen Grundstücken handelt es sich um Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform dem Großvater der Beklagten, W.G., übertragen worden sind. Der in Abteilung II des Grundbuches eingetragene Bodenreformsperrvermerk wurde am 11.11.1991 von Amts wegen gelöscht.

Erbgang Grundstücksveräußerung Klage LG-Urteil Berufung; teilweise Klagerücknahme