OLG Dresden - Beschluss vom 17.05.2002
20 W 631/02
Normen:
BGB § 426 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 158
FuR 2003, 185
MDR 2002, 1318
OLGReport-Dresden 2002, 337
ZMR 2003, 419
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 245/02

Haftung des nach der Trennung in der Wohnung verbleibenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Mietzins

OLG Dresden, Beschluss vom 17.05.2002 - Aktenzeichen 20 W 631/02

DRsp Nr. 2002/10651

Haftung des nach der Trennung in der Wohnung verbleibenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Mietzins

»Wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam einen befristeten Mietvertrag über eine mit Blick auf eine alsbald erfolgte Heirat angemietete Wohnung schließen, kommt eine alleinige Haftung des nach der Trennung in der Wohnung verbleibenden Partners für den Mietzins nicht in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 426 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben - damals noch unverheiratet - XXX XXXXXXXXXX gemeinsam einen Mietvertrag über eine 72 qm große Wohnung in XXXXXXXX abgeschlossen. Nach § 2 des Mietvertrages ist das Mietverhältnis vom 01.01.1997 bis zum 31.12.2002 befristet, nach § 4 beträgt der Mietzins monatlich 870,00 DM netto. Die Parteien haben XXXXXXXXXXXXX die Ehe miteinander geschlossen, sich jedoch bereits Ende Januar 1997 wieder getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsgegner aus der vorerwähnten Wohnung ausgezogen; die Ehe ist XXXXXXXXXXXXX geschieden worden.