OLG Nürnberg - Urteil vom 04.02.2009
4 U 2181/07
Normen:
BNotO § 14 Abs. 1; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BeurkG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 11496/06

Haftung des Notars bei Übertragung eines Fondsanteils im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung; Subsidiarität der Notarhaftung

OLG Nürnberg, Urteil vom 04.02.2009 - Aktenzeichen 4 U 2181/07

DRsp Nr. 2009/27527

Haftung des Notars bei Übertragung eines Fondsanteils im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung; Subsidiarität der Notarhaftung

1. Eine Haftung des Notars kommt in Betracht, wenn er bei der Beurkundung der Übertragung eines Fondsanteils im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung nicht ausdrücklich auf die Risiken einer noch nicht vollständig eingezahlten Kommanditeinlage hinweist. 2. Die Notarhaftung ist subsidiär gegenüber der Haftung eines Steuerberaters und Rechtsbeistands, der die Vereinbarung vorbereitend entworfen hat, ohne seinerseits auf die Risiken hinzuweisen. Die Unentgeltlichkeit dieser Tätigkeit schließt die Haftung nicht aus.

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. September 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.103,14 € festgesetzt.

Normenkette:

BNotO § 14 Abs. 1; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BeurkG § 17 Abs. 1;

Gründe:

I.