Die Parteien, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebten, mieteten ab 1.10.1994 für fünf Jahre eine 2 1/2-Zimmer-Wohnung für monatlich 1.170,- DM. Am 20.4.1996 zog die Klägerin aus. Mit Anwaltsschreiben vom 15.5.1996 ließ sie den Beklagten auffordern, sie ab Juni 1996 von der Mietzinszahlung freizustellen. Der Beklagte reagierte darauf nicht, gab vielmehr zu erkennen, daß er die Wohnung ungeachtet des Auszugs der Klägerin behalten wolle.
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