OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.10.1997
22 U 43/97
Normen:
BGB §§ 426 723 749 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)637b
DRsp I(133)661d
FamRZ 1998, 739
MDR 1998, 830
NJW-RR 1998, 658
NZM 1998, 72
OLGReport-Düsseldorf 1998, 153
OLGReport-Düsseldorf 1998, 175
WuM 1998, 413
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 184/96

Haftung des Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach Beendigung der Gemeinschaft - Innenverhältnis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.1997 - Aktenzeichen 22 U 43/97

DRsp Nr. 1998/1290

Haftung des Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach Beendigung der Gemeinschaft - Innenverhältnis

Wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam einen befristeten Mietvertrag über eine Wohnung schließen und wenn nach Beendigung der Lebensgemeinschaft sowie Auszug eines Partners der andere Partner nicht an einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses mitwirkt, sondern zu erkennen gibt, daß er die Wohnung behalten will, muß er im Innenverhältnis den Mietzins allein tragen und den ausgezogenen Partner gegenüber dem Vermieter von der Mietzinsforderung freistellen.

Normenkette:

BGB §§ 426 723 749 ;

Sachverhalt:

Die Parteien, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebten, mieteten ab 1.10.1994 für fünf Jahre eine 2 1/2-Zimmer-Wohnung für monatlich 1.170,- DM. Am 20.4.1996 zog die Klägerin aus. Mit Anwaltsschreiben vom 15.5.1996 ließ sie den Beklagten auffordern, sie ab Juni 1996 von der Mietzinszahlung freizustellen. Der Beklagte reagierte darauf nicht, gab vielmehr zu erkennen, daß er die Wohnung ungeachtet des Auszugs der Klägerin behalten wolle.