OLG Saarbrücken - Beschluss vom 30.04.2015
6 UF 124/14
Normen:
BGB § 426; BGB § 488 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 232
Vorinstanzen:
AG Lebach, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 320/13

Haftung des Schwiegersohns für die Rückzahlung eines von dem Schwiegervater hingegebenes Darlehen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen 6 UF 124/14

DRsp Nr. 2015/16607

Haftung des Schwiegersohns für die Rückzahlung eines von dem Schwiegervater hingegebenes Darlehen

Zur (hier verneinten) Mitverpflichtung des Ehemannes durch ein Darlehen, das seiner Ehefrau durch deren Vater gewährt worden ist, und zur Frage dessen - aus abgetretenem Recht - bestehenden Ansprüchen auf Gesamtschuldnerausgleich.

Der Ehemann haftet nicht gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung eines Darlehens, das der Vater seiner Ehefrau dieser auf dem gemeinsamen Konto zur Verfügung gestellt hat, ohne dass er hiervon gewusst hat.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lebach vom 28. August 2014 - 2 F 320/13 RI - wird zurückgewiesen.

2. Dem Antragsteller fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, unter Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streithelferin trägt.

3. Der Beschluss ist sofort wirksam.

4. Der Streithelferin wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Normenkette:

BGB § 426; BGB § 488 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner aus eigenem Recht auf Darlehensrückzahlung und aus abgetretenem Recht auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch.