OLG Koblenz - Urteil vom 11.12.2009
8 U 1274/08
Normen:
BGB § 1897 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 755
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 05.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 420/07

Haftung eines Betreuungsvereins für einen Vereinsbetreuer

OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2009 - Aktenzeichen 8 U 1274/08

DRsp Nr. 2009/27519

Haftung eines Betreuungsvereins für einen Vereinsbetreuer

Zur Haftung des Betreuungsvereins in den Fällen, in denen ein Mitarbeiter des Vereins gemäß § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB als persönlicher Betreuer (Vereinsbetreuer) bestellt ist.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird das am 05.09.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach teilweise abgeändert und die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen.

II. Die Berufung des Beklagten zu 2. wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger zu 58% sowie der Beklagte zu 2. zu 42%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. fallen dem Kläger zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen der Kläger 15% sowie der Beklagte zu 2. 85%.

Von den Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger sowie der Beklagte zu 2. jeweils zu 50%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. fallen dem Kläger zur Last. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. hat dieser selbst zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.