Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20.08.2014 wird zurückgewiesen.
2.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Trier und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
I. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes einschließlich der Berufungsanträge wird auf den Beschluss des Senates vom 02.12.2014 Bezug genommen. Dort hat der Senat mitgeteilt:
1. 2.
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