OLG Koblenz - Beschluss vom 22.12.2014
5 U 1132/14
Normen:
GG Art. 104, 2; BGB § 249; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823; BGB § 831; BGB § 1906; StGB § 34;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 350/13

Haftung eines Krankenhauses wegen Verletzung eines psychisch auffälligen Patienten aufgrund Fixierung zur Nachtzeit

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.2014 - Aktenzeichen 5 U 1132/14

DRsp Nr. 2015/14308

Haftung eines Krankenhauses wegen Verletzung eines psychisch auffälligen Patienten aufgrund Fixierung zur Nachtzeit

Wird ein psychisch auffälliger Patient im Nachtdienst auf der Intensivstation eines Krankenhauses durch eine 5-Punkt-Fixierung ruhig gestellt, wodurch er sich bei seinen Befreiungsversuchen einen Muskelfaserriss zuzieht, haftet das Krankenhaus dafür nicht, sofern die Gesamtschau aller maßgeblichen medizinischen Fakten und sonstigen Umstände der konkreten Behandlungssituation ergibt, dass Ärzte und Pflegepersonal situationsangemessen (§ 34 Satz 2 StGB) unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgegangen sind.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20.08.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Trier und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 104, 2; BGB § 249; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823; BGB § 831; BGB § 1906; StGB § 34;

Gründe

I. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes einschließlich der Berufungsanträge wird auf den Beschluss des Senates vom 02.12.2014 Bezug genommen. Dort hat der Senat mitgeteilt:

1. 2.