BGH - Beschluß vom 12.07.2001
IX ZR 26/99
Normen:
BNotO § 10 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Haftung eines Notars wegen unvollständiger Erforschung des Parteiwillens

BGH, Beschluß vom 12.07.2001 - Aktenzeichen IX ZR 26/99

DRsp Nr. 2001/10569

Haftung eines Notars wegen unvollständiger Erforschung des Parteiwillens

Haftung eines Notars wegen unvollständiger Erforschung des Parteiwillens bei der Beurkundung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs in einem Ehevertrag (hier mangels Kausalität der Pflichtverletzung verneint, da die beteiligte Verlobte und spätere Ehefrau einer Festschreibung des Unterhalts voraussichtlich nicht zugestimmt hätte).

Normenkette:

BNotO § 10 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

1. a) Zwar hat der Beklagte zu 1 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger aus § 17 BeurkG verletzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO).

Er hat unstreitig nicht den gemeinsamen Vertragswillen des Klägers und dessen damaliger Verlobten bezüglich der zu beurkundenden Regelung nachehelichen Unterhalts für die spätere Ehefrau erforscht. Mangels eindeutiger Anhaltspunkte konnte der Beklagte zu 1 damals nicht sicher sein, daß der Entwurf des verstorbenen Beklagten zu 2 dem Willen beider Beteiligten entsprach.