Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§
1. a) Zwar hat der Beklagte zu 1 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger aus § 17 BeurkG verletzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO).
Er hat unstreitig nicht den gemeinsamen Vertragswillen des Klägers und dessen damaliger Verlobten bezüglich der zu beurkundenden Regelung nachehelichen Unterhalts für die spätere Ehefrau erforscht. Mangels eindeutiger Anhaltspunkte konnte der Beklagte zu 1 damals nicht sicher sein, daß der Entwurf des verstorbenen Beklagten zu 2 dem Willen beider Beteiligten entsprach.
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