OLG München - Urteil vom 02.03.2017
29 U 1797/16
Normen:
UrhG § 15 Abs. 2 Nr. 2; UrhG § 19a; UrhG § 97; StGB § 25 Abs. 1; StGB § 25 Abs. 2; BGB § 830 Abs. 1 S. 1; TMG § 2 Nr. 1; TMG § 7 Abs. 2 S. 1; TMG § 10 S. 1 Nr. 1, Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 6199/14

Haftung eines Sharehosters wegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte

OLG München, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 29 U 1797/16

DRsp Nr. 2018/11158

Haftung eines Sharehosters wegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte

1. Die generelle Kenntnis des Diensteanbieters, dass über seinen Dienst in erheblichem Umfang Urheberrechtsverletzungen begangen werden, reicht auch bei einer besonderen Gefahrgeneigtheit des Dienstes in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen aufgrund der Haftungsprivilegierung des § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG für einen Gehilfenvorsatz nicht aus.2. Auch nach einem Verletzungshinweis zu einer konkreten ein urheberrechtlich geschütztes Werk enthaltenden Datei hat der Diensteanbieter keine Kenntnis davon, ob das betroffene Werk überhaupt noch über weitere sich auf seinem Server befindliche Dateien öffentlich zugänglich gemacht wird und ggf. über welche, so dass der Diensteanbieter jedenfalls aufgrund der Privilegierung des § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG für weitere das gleiche Werk betreffende Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich nicht als Gehilfe haftet.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18.03.2016 abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. 2. 3. II. III. IV.