BGH - Urteil vom 20.10.1988
VII ZR 219/87
Normen:
BGB § 179 Abs.3 S.1;
Fundstellen:
BB 1989, 171
BGHR BGB § 179 Abs. 1 Haftungsgrund 1
BGHR BGB § 179 Abs. 3 Satz 1 Treuhänder 1
BGHZ 105, 283
BauR 1989, 92
DB 1989, 99
DRsp I(112)145b-c
MDR 1989, 246
WM 1988, 1831
ZfBR 1989, 52
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Haftung eines Treuhänders im Rahmen eines Bauherrenmodells

BGH, Urteil vom 20.10.1988 - Aktenzeichen VII ZR 219/87

DRsp Nr. 1992/2259

Haftung eines Treuhänders im Rahmen eines Bauherrenmodells

»Zur Haftung des im Rahmen eines Bauherrenmodells tätigen Treuhänders, der im Namen einer noch nicht gebildeten Bauherrengemeinschaft mit einem Bauunternehmer einen Vertrag über die Errichtung der geplanten Wohnanlage geschlossen hat, wenn die Bauherrengemeinschaft später nicht zustande kommt (im Anschluß an BGHZ 63, 45).«

Normenkette:

BGB § 179 Abs.3 S.1;

Tatbestand:

Die Firma G. + C. Grundstücks- und Bauträgergesellschaft mbH wollte auf dem Grundstück Kn.-Straße 12 in M. ein Wohn- und Geschäftshaus nach dem Bauherrenmodell errichten. Der Beklagte, der als Treuhänder der noch zu werbenden Bauherren vorgesehen war, beauftragte deshalb in dieser Eigenschaft als Vertreter der "Mitglieder der Bauherrengemeinschaft" in einem Werkvertrag vom 30. August 1984 die Firma Ko. GmbH Bau- und Beton KG mit der schlüsselfertigen Erstellung der Wohnanlage zum Pauschalfestpreis von netto 2.899.500,- DM. In einem mit diesem Vertrag vereinbarten Terminplan ist die "Baureifmachung" des Grundstücks für September 1984 vorgesehen. Nach einem Zahlungsplan sollte die erste Rate in Höhe von 145.000,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer nach durchgeführter "Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Werkplanung" zur Zahlung fällig sein.