OLG Stuttgart - Urteil vom 10.05.2017
4 U 208/16
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1; BGB § 1767; BGB § 1769; LKrO BW § 56 Abs. 2; BeurkG § 4; BeurkG § 11 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 475/15

Haftung wegen Pflichtverletzungen des Amtsarztes in Baden-Württemberg

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 4 U 208/16

DRsp Nr. 2018/11181

Haftung wegen Pflichtverletzungen des Amtsarztes in Baden-Württemberg

1. Für Amtspflichtverletzungen eines bei einem Landratsamt in Baden-Württemberg bediensteten Amtsarztes, der Aufgaben der Unteren Verwaltungsbehörde (§ 15 Abs. 1 S. 1 LVG) wahrnimmt, haftet nicht der Landkreis, sondern das Land. 2. Der eine Adoption aussprechende Beschluss stellt ein "Urteil in einer Rechtssache" i.S. von § 839 Abs. 2 S. 1 BGB dar. Denn es handelt sich um einen urteilsvertretenden Beschluss, da ein stattgebender Adoptionsbeschluss nicht nur in formelle, sondern auch in materielle Rechtskraft erwächst und mit Erlass und gleichzeitig eintretender Unanfechtbarkeit das Verwandtschaftsverhältnis mit seinen Wirkungen und Folgewirkungen begründet.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom (3 O 475/15) wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Ellwangen sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.490.363,09 €

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1;