OLG Saarbrücken - Urteil vom 14.08.2014
4 U 68/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 1371
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 344/12

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2014 - Aktenzeichen 4 U 68/13

DRsp Nr. 2014/14052

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

Zum Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden, wenn ein Spurwechsel des vorderen Fahrzeugs eingewandt wird (Auslegung von BGHZ 192, 84).

Ist ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht bewiesen, so haftet bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn das auffahrende Fahrzeug in vollem Umfang.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2013 - 9 O 344/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, welcher sich am XX.XX.2012 gegen 13:00 Uhr ereignete.

Die Zeugin J. befuhr mit dem PKW des Klägers (amtliches Kennzeichen XX-XX XXX) die linke Fahrspur der Malstatter Brücke in Richtung Alt-Saarbrücken. An der örtlichen Lichtzeichenanlage, die Rotlicht anzeigte, fuhr die Zeugin auf den vor ihr befindlichen, von dem Beklagten zu 1) gesteuerten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XX auf.

Bei dem Beklagten zu 1) wurde eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille festgestellt.