1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2013 -
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, welcher sich am XX.XX.2012 gegen 13:00 Uhr ereignete.
Die Zeugin J. befuhr mit dem PKW des Klägers (amtliches Kennzeichen XX-XX XXX) die linke Fahrspur der Malstatter Brücke in Richtung Alt-Saarbrücken. An der örtlichen Lichtzeichenanlage, die Rotlicht anzeigte, fuhr die Zeugin auf den vor ihr befindlichen, von dem Beklagten zu 1) gesteuerten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XX auf.
Bei dem Beklagten zu 1) wurde eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille festgestellt.
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