BGH - Urteil vom 07.07.1987
VI ZR 176/86
Normen:
BGB § 832 § 254 ; StVO (1970) § 2 Abs. 5 § 41 Abs. 2 Nr. 5a ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Radfahrer 1
BGHR BGB § 832 Abs. 1 Satz 1 Eltern 1
BGHR BGB § 832 Abs. 1 Satz 2 Kind 2
DRsp-ROM Nr. 1992/3007
DRsp I(123)315d
DRsp I(146)74a-b
FamRZ 1987, 1128
MDR 1988, 132
NJW-RR 1987, 1430
VRS 73, 422
VersR 1988, 83
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Haftungsverteilung bei Kollision eines radfahrenden Kindes mit einem erwachsenen Radfahrer auf dem Gehweg

BGH, Urteil vom 07.07.1987 - Aktenzeichen VI ZR 176/86

DRsp Nr. 1992/3005

Haftungsverteilung bei Kollision eines radfahrenden Kindes mit einem erwachsenen Radfahrer auf dem Gehweg

»1. Fährt ein von seiner Mutter auf dem Fahrrad begleitetes 7-jähriges Kind bei einer Radwanderfahrt über einen Sonderweg für Fußgänger, so wird die Mutter nicht dadurch von ihrer Aufsichtspflicht frei, dass sie verbotswidrig auf dem Gehweg mitradelt.2. Zur Abwägung der Unfallursachen bei einem Zusammenstoß des Kindes mit einem ihm auf dem Gehweg entgegenradelnden Erwachsenen, der von diesem und von der das Kind mit dem Rad begleitenden Mutter zu verantworten ist.«3. Fährt ein sieben Jahre altes Kind begleitet von der ebenfalls radfahrenden Mutter in einer größeren Gruppe auf dem Gehweg und kommt es zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden erwachsenen Radfahrer, weil das Kind plötzlich und unerwartet aus der Gruppe ausschert, so liegt eine Aufsichtspflichtverletzung der mitradelnden Mutter auch dann vor, wenn diese (verbotswidrig) auf dem Gehweg mitgefahren ist. Der entgegenkommende Radfahrer muss sich jedoch ein Mitverschulden von 3/4 anrechnen lassen, weil er seinerseits verbotswidrig den Radweg benutzt hat und sich auf verkehrswidriges Verhalten aus der ihm entgegenkommenden Gruppe radfahrender Kinder hätte einrichten müssen.

Normenkette:

BGB § 832 § 254 ; StVO (1970) § 2 Abs. 5 § 41 Abs. 2 Nr. 5a ;

Tatbestand: