BGH - Urteil vom 18.05.1965
VI ZR 1/64
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 § 845 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Konstanz,

Haftungsverteilung bei Kollision eines wegen einer Vollbremsung ins Schleudern geratenen Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

BGH, Urteil vom 18.05.1965 - Aktenzeichen VI ZR 1/64

DRsp Nr. 2008/15132

Haftungsverteilung bei Kollision eines wegen einer Vollbremsung ins Schleudern geratenen Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

1. Gerät ein Fahrzeug ins Schleudern, weil es angesichts eines zum Überholen ansetzenden Fahrzeugs des Gegenverkehrs stark abbremst, so trifft es im Falle einer Kollision mit dem überholten Fahrzeug eine Mithaftung von 2/3.

»2. Können wegen des Todes der Ehefrau Ehemann und Kinder Schadenersatz verlangen, steht sowohl dem Ehemann als auch den Kindern ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts nach § 844 Abs. 2 BGB zu3. Steht dem Ehemann daneben ein Ersatzanspruch aus § 845 BGB wegen Wegfalls der Arbeitsleistung der Ehefrau im Haushalt zu, so sind der Ehemann und die Kinder insoweit Gesamtgläubiger, als die Arbeitsleistung der Ehefrau den Kindern als gesetzlich geschuldeter Unterhalt zugute kam4. Der Anspruch der Kinder aus § 844 Abs. 2 BGB wird durch den Anspruch des Ehemanns aus § 845 BGB nicht ausgeschlossen.«

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 § 845 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand: