Auf die Berufung des Klägers vom 15.01.2016 wird das Endurteil des LG Deggendorf vom 11.10.2016, Az.:
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 6.320,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.06.2016 zu zahlen.
2.Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger samtverbindlich von der Inanspruchnahme durch die Kanzlei Rechtsanwälte P. und W., P., bezüglich vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € freizustellen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. II. III. III. IV.
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