OLG München - Endurteil vom 24.02.2017
10 U 4448/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 5 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1059
r+s 2017, 211
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 266/16

Haftungsverteilung bei Kollision zweier eine Kolonne überholenden Fahrzeuge

OLG München, Endurteil vom 24.02.2017 - Aktenzeichen 10 U 4448/16

DRsp Nr. 2017/3474

Haftungsverteilung bei Kollision zweier eine Kolonne überholenden Fahrzeuge

Setzt ein Fahrzeug zum Überholen einer Kolonne an und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem hinter ihm fahrenden, bereits zum Überholen ausgescherten Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des voranfahrenden Fahrzeugs angemessen, weil die Betriebsgefahr des bereits ausgescherten Fahrzeugs durch den Überholvorgang allenfalls geringfügig erhöht ist. Diese tritt auch nicht gänzlich hinter das Verschulden des zuletzt zum Überholen ausgescherten Fahrzeugs zurück, da ein Idealfahrer angesichts der damit verbundenen Gefahren möglicherweise von einem Überholen der Kolonne Abstand genommen hätte.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers vom 15.01.2016 wird das Endurteil des LG Deggendorf vom 11.10.2016, Az.: 31 O 266/16, abgeändert und wie folgt neugefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 6.320,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.06.2016 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger samtverbindlich von der Inanspruchnahme durch die Kanzlei Rechtsanwälte P. und W., P., bezüglich vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € freizustellen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. II. III. III. IV.