OLG Dresden - Urteil vom 09.05.2017
4 U 1596/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 3; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1303
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3157/13

Haftungsverteilung bei Überfahren eines Fußgängers durch einen Pkw

OLG Dresden, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 4 U 1596/16

DRsp Nr. 2017/6478

Haftungsverteilung bei Überfahren eines Fußgängers durch einen Pkw

Die Beweislast für eine Reaktionsaufforderung des Fahrzeugführers gegenüber einem Fußgänger, der unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn betreten hat, trägt derjenige, der sich hierauf beruft. Es ist nicht Aufgabe des Fahrzeugführers, in einer solchen Konstellation die Unvermeidbarkeit des Zusammenstoßes zu beweisen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30.09.2016 - 8 O 3157/13 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 95.892,12 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 3; BGB § 254 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H. eines Haftungsanteils von 2/3 von den Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 14.09.2010.