BGH - Urteil vom 16.01.1979
VI ZR 243/76
Normen:
BGB § 426 § 840 § 1631 § 1664 ;
Fundstellen:
BGHZ 73, 190
DAR 1980, 48
JR 1979, 279
MDR 1979, 569
NJW 1979, 973
VRS 56, 330
VersR 1979, 421
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Traunstein,

Haftungsverteilung bei Überfahren eines nicht hinreichend beaufsichtigten, noch nicht drei Jahre alten Kindes

BGH, Urteil vom 16.01.1979 - Aktenzeichen VI ZR 243/76

DRsp Nr. 1994/5258

Haftungsverteilung bei Überfahren eines nicht hinreichend beaufsichtigten, noch nicht drei Jahre alten Kindes

»1. Ist für die Verletzung eines Kleinkindes sowohl das Verschulden eines Dritten ursächlich geworden als auch der Umstand, dass ein Elternteil diejenige Beaufsichtigung versäumt hat, die ihm gerade in seiner elterlichen Eigenschaft oblag, dann haften Dritter und schuldiger Elternteil als Gesamtschuldner gemäß §§ 823, 840, 416 BGB (anders RG Gruchot Beitr. 65, 477).«2. Haften der beaufsichtigtende Elternteil und der Dritte als Gesamtschuldner für den Schaden des Kindes, so ist der Anspruch des Kindes gegen den Dritten um den Mithaftungsanteil zu kürzen, den der beaufsichtigende Elternteil im Innenverhältnis zu dem Dritten zu tragen hätte.3. Kommt ein nicht ganz drei Jahre altes Kind zu Schaden, weil es der Mutter beim Einkaufen ausreißt, auf dem Gehweg spielt und auf die Fahrbahn gerät, wo es von einem PKW erfasst wird, so erscheint eine Aufteilung der Haftung auf die Mutter zu 1/3 und den PKW zu 2/3 angemessen.

Normenkette:

BGB § 426 § 840 § 1631 § 1664 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine allgemeine Ortskrankenkasse, begehrt von der Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gemäß § 1542 RVO Ersatz für Heilbehandlungskosten, die ihr aus Anlass der Verletzung des bei ihr familienversicherten Kindes Werner G. entstanden sind.