OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.07.2024
20 UF 28/24
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1927
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 31.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 115/23

Halbteilung eines geringfügigen Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung beim Versorgungsausgleich trotz seiner wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.07.2024 - Aktenzeichen 20 UF 28/24

DRsp Nr. 2024/10772

Halbteilung eines geringfügigen Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung beim Versorgungsausgleich trotz seiner wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Halbteilung eines geringfügigen Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz seiner wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit veranlasst sein.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der DRVBW wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Pforzheim vom 31.01.2024, Aktenzeichen 7 F 115/23, abgeändert und Ziffer 2. der Entscheidungsformel durch Einfügung des folgenden Absatzes als neuer zweiter Absatz ergänzt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRVBW, Versicherungsnummer .., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0220 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der DRVBW, Versicherungsnummer ..., bezogen auf den 30. 06. 2023, übertragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf bis 2.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 18;

Gründe

I.

Die Beschwerde der DRVBW (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Versorgungsträger des Antragsgegners betrifft die Regelung des Versorgungsausgleichs.