OLG Karlsruhe - Beschluß vom 22.09.1994
16 WF 114/94
Normen:
ZPO § 323 Abs. 3, § 323 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 893

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 22.09.1994 (16 WF 114/94) - DRsp Nr. 1995/6643

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.09.1994 - Aktenzeichen 16 WF 114/94

DRsp Nr. 1995/6643

Handelt es sich bei dem Unterhaltstitel, dessen Abänderung begehrt wird, um einen Prozeßvergleich, so gilt die Abänderungssperre des § 323 Abs. 3 ZPO nicht, auch nicht entsprechend. Wurde vor der jetzigen Abänderungsklage gegen den Unterhaltsvergleich bereits einmal eine Abänderungsklage gegen den Vergleich durch Urteil abgewiesen, so darf das klageabweisende frühere Urteil nicht zur Anwendung der Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO auf die jetzige Abänderungsklage führen. Denn eine Prognoseentscheidung, wie sie bei einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden Unterhaltsleistungen zugrunde liegt und für die der gesetzgeberische Wille dahingeht, derartige Prognoseentscheidungen ab einem bestimmten Zeitpunkt abändern zu können, liegt bei einem klageabweisenden Urteil nicht vor. Dies gilt in der Regel jedenfalls dann, wenn die Klageabweisung mit der fehlenden Unterhaltsbedürftigkeit der Unterhaltsgläubiger oder mit der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners begründet worden war. Die Rechtskraft des früheren Urteils ist aber insoweit zu beachten, als das frühere Urteil die mangelnde Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung in dem früheren Verfahren rechtskräftig festgestellt hat.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 3, § 323 Abs. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 893