Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2016 -
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Erbengemeinschaft.
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