BVerfG - Kammerbeschluss vom 28.05.2019
1 BvR 2833/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 745 Abs. 1; BGB § 2038 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1461
NJW 2019, 2690
ZEV 2019, 473
Vorinstanzen:
BGH, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 147/16
OLG Stuttgart, vom 02.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 85/15

Handhabung des Kriteriums der Stimmenmehrheit im Falle der Geschäftsunfähigkeit eines Miterben; Anforderungen an die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Erbengemeinschaft; Voraussetzungen für eine Verletzung des Willkürverbots

BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 2833/16

DRsp Nr. 2019/9833

Handhabung des Kriteriums der Stimmenmehrheit im Falle der Geschäftsunfähigkeit eines Miterben; Anforderungen an die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Erbengemeinschaft; Voraussetzungen für eine Verletzung des Willkürverbots

Tenor

1.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2016 - 19 U 85/15 - verletzt, soweit die Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Umlaufbeschlüsse Nummern 1, 2, 3, 8, 9, 10 und 12 zurückgewiesen wurde, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Insoweit wird es aufgehoben und das Verfahren an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2016 - IV ZR 147/16 - gegenstandslos.

2.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 745 Abs. 1; BGB § 2038 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Erbengemeinschaft.

I.