BayObLG - Beschluß vom 02.10.1998
1Z BR 95/98
Normen:
BGB § 133, § 2247 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 534
NJW-RR 1999, 88
Rpfleger 1999, 184
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2019/97
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 812/96

Handschriftliche Vollmacht als bloße Ankündigung

BayObLG, Beschluß vom 02.10.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 95/98

DRsp Nr. 1999/722

Handschriftliche Vollmacht als bloße Ankündigung

»Hat die Erblasserin einem ihrer Söhne eine handschriftliche Vollmacht erteilt und darin ausgeführt, dieser Sohn sollte das restliche Vermögen bekommen, so kann dies als bloße Ankündigung gewertet werden, wenn die Erblasserin im Anschluß daran ausführt, sie werde "das Ganze noch vor einem Notar machen".«

Normenkette:

BGB § 133, § 2247 ;

Gründe:

I. Die Erblasserin ist 1996 im Alter von 85 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist vorverstorben. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Söhne aus dieser Ehe. Weitere Kinder sind nicht vorhanden.

Der Beteiligte zu 1 hat dem Nachlaßgericht ein von der Erblasserin eigenhändig geschriebenes und unterzeichnetes, auf den 25.9.1988 datiertes Schriftstück übergeben, das mit "Vollmacht" überschrieben ist und im wesentlichen folgenden Wortlaut hat:

"Ich... bevollmächtige meinen Sohn... (Beteiligter zu 1) alle persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten für mich zu erledigen. Ich habe keinen Spaß mehr an der Verwaltung der Häuser und will meine Ruhe hier oben. Er kümmert sich um mich und ich bin bei ihm in guten Händen. Mein Sohn... (Beteiligter zu 2) hat die...bekommen mein Sohn S hat ein Haus in U.S.A. bekommen mein Sohn H bekommt den Rest meines Vermögens, da er bis zu meinem Tod für mich sorgt. Ich werde das ganze noch vor dem Notar machen."