Streitig ist, ob ein Handwerksgeselle auf Wanderschaft für einen Beruf ausgebildet wurde.
Der am 13.04.1982 geborene Sohn der Klägerin J. beendete am 20.08.2001 seine Ausbildung zum Zimmerergesellen. In der Zeit vom 21.08.2001 bis zum 30.09.2001 war er arbeitslos. Ab dem 01.10.2001 ging J. für 3 Jahre und 1 Tag auf Wanderschaft, die er nach rund einem Jahr abbrach. Ein halbes Jahr vor seiner Wanderschaft wurde J. an den Wochenenden in einem Gesellenheim in E. auf die Walz vorbereitet. Während seiner Wanderschaft verrichtete J. in Deutschland neben Zimmererarbeiten auch Maurer-, Trockenbau-, Tischler- und Fliesenarbeiten. Die dazu erforderlichen Kenntnisse erlernte er von anderen Wandergesellen bzw. eignete er sich selbst an. Er half, in Griechenland ein Natursteinhaus, in Russland ein Blockhaus und in der Mongolei Jurten zu bauen. Ein Meister, der ihn anleitete, war bei den genannten Arbeiten nicht dabei.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|