FG Sachsen - Urteil vom 02.03.2005
5 K 1691/02 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 ;

Handwerksgeselle auf Wanderschaft befindet sich nicht in Berufsausbildung

FG Sachsen, Urteil vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 5 K 1691/02 (Kg)

DRsp Nr. 2006/11885

Handwerksgeselle auf Wanderschaft befindet sich nicht in Berufsausbildung

Ein Handwerksgeselle auf Wanderschaft, der während seiner Wanderschaft eine systematische Anleitung oder Unterrichtung theoretischer oder praktischer Natur z.B. in Werkstoffkunde oder in Arbeitstechniken durch eine fachlich autorisierte Stelle nicht erfährt, wird nicht für einen Beruf ausgebildet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Handwerksgeselle auf Wanderschaft für einen Beruf ausgebildet wurde.

Der am 13.04.1982 geborene Sohn der Klägerin J. beendete am 20.08.2001 seine Ausbildung zum Zimmerergesellen. In der Zeit vom 21.08.2001 bis zum 30.09.2001 war er arbeitslos. Ab dem 01.10.2001 ging J. für 3 Jahre und 1 Tag auf Wanderschaft, die er nach rund einem Jahr abbrach. Ein halbes Jahr vor seiner Wanderschaft wurde J. an den Wochenenden in einem Gesellenheim in E. auf die Walz vorbereitet. Während seiner Wanderschaft verrichtete J. in Deutschland neben Zimmererarbeiten auch Maurer-, Trockenbau-, Tischler- und Fliesenarbeiten. Die dazu erforderlichen Kenntnisse erlernte er von anderen Wandergesellen bzw. eignete er sich selbst an. Er half, in Griechenland ein Natursteinhaus, in Russland ein Blockhaus und in der Mongolei Jurten zu bauen. Ein Meister, der ihn anleitete, war bei den genannten Arbeiten nicht dabei.