OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.01.1990
3 UF 195/89
Normen:
BGB § 1569 ; ZPO § 96, § 620a, § 620f Abs. 1, § 620g, § 710, § 711, § 718 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 539

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.01.1990 (3 UF 195/89) - DRsp Nr. 1996/16957

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 04.01.1990 - Aktenzeichen 3 UF 195/89

DRsp Nr. 1996/16957

Hat das Familiengericht die im Scheidungsverbundurteil ausgesprochene Verurteilung zur Unterhaltszahlung nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt, ist auf Antrag des Unterhaltsgläubigers über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 718 ZPO vorab zu entscheiden. Dabei kann auch ein in erster Instanz nicht gestellter Antrag auf Ausschluß der Abwendungsbefugnis nachgeholt werden. 1. Nach rechtskräftigem Abschluß des Scheidungsverfahrens ist der Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch dann nicht mehr möglich, wenn eine entsprechende Folgesache (hier nachehelicher Unterhalt) noch in zweiter Instanz anhängig ist (Folgerung aus §§ 620a Abs. 2, 620f Abs. 1 S. 1, 620g ZPO). 2. Enthält das erstinstanzliche Urteil keine Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit, so kann eine Vorabentscheidung über die Vollstreckbarkeit nach § 718 ZPO beantragt werden. Soweit diese Möglichkeit besteht, geht sie dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vor, da sie diesem gegenüber das einfachere und kostengünstigere Verfahren darstellt. 3. Die Kosten eines unzulässigen Anordnungsverfahrens sind gemäß §§ 620g, 96 ZPO der beantragenden Partei aufzuerlegen.

Normenkette:

BGB § 1569 ; ZPO § 96, § 620a, § 620f Abs. 1, § 620g, § 710, § 711, § 718 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 539