OLG Bamberg - Beschluß vom 12.12.1989
7 WF 126/89
Normen:
BGB § 1671, § 1672 ; FGG § 19 ; ZPO § 620b Abs. 2, § 620c;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 645

OLG Bamberg - Beschluß vom 12.12.1989 (7 WF 126/89) - DRsp Nr. 1996/22867

OLG Bamberg, Beschluß vom 12.12.1989 - Aktenzeichen 7 WF 126/89

DRsp Nr. 1996/22867

Hat das Familiengericht im Rahmen eines isolierten Sorgerechtsverfahrens ohne vorherige mündliche Verhandlung eine vorläufige Anordnung dahingehend getroffen, daß die elterliche Sorge vorläufig auf einen Elternteil übertragen wird, so ist die an sich nach § 19 FGG statthafte Beschwerde des anderen Elternteils unzulässig. Vielmehr ist zunächst in analoger Anwendung des § 620b Abs. 2 ZPO Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Wird danach die Erstentscheidung bestätigt, kann analog § 620c ZPO Beschwerde eingelegt werden.

Normenkette:

BGB § 1671, § 1672 ; FGG § 19 ; ZPO § 620b Abs. 2, § 620c;
Fundstellen
FamRZ 1990, 645