OLG Bamberg - Beschluß vom 12.12.1989 (7 WF 126/89) - DRsp Nr. 1996/22867
OLG Bamberg, Beschluß vom 12.12.1989 - Aktenzeichen 7 WF 126/89
DRsp Nr. 1996/22867
Hat das Familiengericht im Rahmen eines isolierten Sorgerechtsverfahrens ohne vorherige mündliche Verhandlung eine vorläufige Anordnung dahingehend getroffen, daß die elterliche Sorge vorläufig auf einen Elternteil übertragen wird, so ist die an sich nach § 19FGG statthafte Beschwerde des anderen Elternteils unzulässig. Vielmehr ist zunächst in analoger Anwendung des § 620b Abs. 2ZPO Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Wird danach die Erstentscheidung bestätigt, kann analog § 620cZPO Beschwerde eingelegt werden.