BGH - Urteil vom 18.08.1978
4 StR 176/77
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, § 237 ;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg,

BGH - Urteil vom 18.08.1978 (4 StR 176/77) - DRsp Nr. 1996/20623

BGH, Urteil vom 18.08.1978 - Aktenzeichen 4 StR 176/77

DRsp Nr. 1996/20623

Hat der Angeklagte das Mädchen gerade durch die Ortsveränderung so in seine Gewalt gebracht hat, daß es seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben und die Möglichkeit, sich diesem Einfluß zu entziehen, wesentlich beeinträchtigt war, liegt darin eine Entführung wider Willen und zugleich eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, § 237 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und mit Trunkenheit im Verkehr zu zwei Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperre von drei Jahren festgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Im übrigen ist es erfolglos.

I. Die Verfahrensrügen gehen fehl.