OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 02.07.1992
20 W 207/92
Normen:
BGB § 1757 Abs. 3, § 1749 Abs. 2 ; FGG § 56e S. 3;
Fundstellen:
StAZ 1992, 378

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 02.07.1992 (20 W 207/92) - DRsp Nr. 1995/6862

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 02.07.1992 - Aktenzeichen 20 W 207/92

DRsp Nr. 1995/6862

Hat der Ehegatte des Angenommenen der Änderung des Ehenamens nach § 1757 Abs. 3, 1749 Abs. 2 BGB nicht zugestimmt und enthält der Adoptionsbeschluß nur einen Ausspruch darüber, welchen neuen Geburtsnamen der Angenommene erhält (§ 1757 Abs. 1 BGB), steht es der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Adoptionsdekrets (§ 56e S. 3 FGG) nicht entgegen, daß es nachträglich auf Antrag dahin ergänzt wird, daß sich der Ehename des Angenommenen nicht geändert hat, sofern dessen früherer Geburtsname zugleich Ehename ist.

Normenkette:

BGB § 1757 Abs. 3, § 1749 Abs. 2 ; FGG § 56e S. 3;
Fundstellen
StAZ 1992, 378