AG Berlin-Charlottenburg - 18.08.1988 (142 F 6842/88) - DRsp Nr. 1994/15425
AG Berlin-Charlottenburg, vom 18.08.1988 - Aktenzeichen 142 F 6842/88
DRsp Nr. 1994/15425
Hat der Sorgerechtsinhaber erfolglos versucht, auf den Willen des Kindes mit erzieherischen Mitteln einzuwirken, damit dieses mit der Mutter das Umgangsrecht wahrnimmt, so kann in seinem Verhalten kein Verstoß gegen den das Umgangsrecht regelnden Beschluß festgestellt werden, mit der weiteren Folge, daß es nicht zu einer Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 33FGG kommen kann.