Der Beklagte hat sich durch Urkunden nach §§ 49, 50 JWG des Stadtjugendamtes L. v. 8.11.1984 verpflichtet, an beide Kläger (1972 und 1975 geboren) jeweils für die Zeit v. 1.1.1985 an monatlich DM 251 Unterhalt zu zahlen; wegen der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten hat er sich in den genannten Urkunden der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. In der Folgezeit hat er die Unterhaltszahlung für den 1972 geborenen Kläger eingestellt. Die Kläger verlangen mit einer Stufenklage höheren Unterhalt.
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