OLG Zweibrücken - Urteil vom 26.02.1992
2 UF 165/91
Normen:
ZPO § 323, § 794 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 349
DRsp IV(418)265c-d
FamRZ 1992, 840
NJW 1993, 473

OLG Zweibrücken - Urteil vom 26.02.1992 (2 UF 165/91) - DRsp Nr. 1993/4180

OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.02.1992 - Aktenzeichen 2 UF 165/91

DRsp Nr. 1993/4180

Hat der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Errichtung einer vollstreckbaren Urkunde i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das in dieser Urkunde titulierte Zahlungsversprechen des Unterhaltsverpflichteten nicht als ungenügend erachtet, so ist lediglich die Abänderungsklage statthaft, wenn der Unterhaltsberechtigte unter Berufung auf eine wesentliche Änderung der damaligen Verhältnisse eine Erhöhung der Unterhaltsrente begehrt. Demgegenüber kann der Unterhaltsberechtigte zur Geltendmachung höherer Unterhaltsansprüche eine Erst- bzw. Leistungsklage erheben, wenn er sich zum Zeitpunkt der Errichtung der vollstreckbaren Urkunde nicht durch die Erklärung seines Einverständnisses mit der titulierten Unterhaltsrente gebunden hat.

Normenkette:

ZPO § 323, § 794 Abs. 1 Nr. 5;

Sachverhalt:

Der Beklagte hat sich durch Urkunden nach §§ 49, 50 JWG des Stadtjugendamtes L. v. 8.11.1984 verpflichtet, an beide Kläger (1972 und 1975 geboren) jeweils für die Zeit v. 1.1.1985 an monatlich DM 251 Unterhalt zu zahlen; wegen der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten hat er sich in den genannten Urkunden der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. In der Folgezeit hat er die Unterhaltszahlung für den 1972 geborenen Kläger eingestellt. Die Kläger verlangen mit einer Stufenklage höheren Unterhalt.

Gründe: