AG Rosenheim - Urteil vom 24.11.1998 (2 F 738/98) - DRsp Nr. 1999/11343
AG Rosenheim, Urteil vom 24.11.1998 - Aktenzeichen 2 F 738/98
DRsp Nr. 1999/11343
Hat der Versorgungsträger nach § 6VAHRG eine Nachzahlung je zur Hälfte an den ausgleichsberechtigten und den ausgleichspflichtigen Ehegatten erbracht, weil die Kürzung des Versorgungsausgleichs gemäß § 5VAHRG deshalb entfallen ist, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte den Unterhaltsanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten abgefunden hat, so kann der ausgleichspflichtige Ehegatte von dem anderen die Herauszahlung des von dem Versorgungsträger an diesen geleisteten Betrages verlangen, wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein weiterer Unterhaltsanspruch gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht zusteht.