KG - Beschluß vom 06.08.1992
18 UF 3863/92
Normen:
BGB § 1361b, HausratsVO § 5 Abs. 2, § 18a;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 132

KG - Beschluß vom 06.08.1992 (18 UF 3863/92) - DRsp Nr. 1995/6527

KG, Beschluß vom 06.08.1992 - Aktenzeichen 18 UF 3863/92

DRsp Nr. 1995/6527

Hat ein Ehegatte während des Getrenntlebens die Ehewohnung endgültig verlassen, kommt selbst dann, wenn der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten zur Rückgabe der Wohnung an den Vermieter aufgefordert hat und ihm mit der Räumungsklage droht, eine Zuweisung durch das Familiengericht zu Gunsten des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten nicht in Betracht. Aufgrund der Fassung des § 1361b BGB, der dem Gericht nur die Befugnis zuweist, während des Getrenntlebens der Ehegatten eine die Benutzung der Ehewohnung regelnde Entscheidung zu treffen, darf das Familiengericht trotz des in § 18 a Hausratsverordnung enthaltenen Hinweises auf die entsprechende Anwendung der vorstehenden Vorschriften, als auch des § 5 HausratsVO, keine Regelung hinsichtlich der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung treffen.

Normenkette:

BGB § 1361b, HausratsVO § 5 Abs. 2, § 18a;
Fundstellen