Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war mit seiner verstorbenen Ehefrau zu gleichen Teilen Miteigentümer eines Grundstücks in D. Im Jahre 1984 übertrug er seinen Anteil unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf seine Ehefrau, die darüber hinaus Eigentümerin eines Grundstücks in N war.
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