BayObLG - Beschluß vom 10.12.1987
AR 1 Z 101/87
Normen:
FGG § 35b;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 534

BayObLG - Beschluß vom 10.12.1987 (AR 1 Z 101/87) - DRsp Nr. 1996/16334

BayObLG, Beschluß vom 10.12.1987 - Aktenzeichen AR 1 Z 101/87

DRsp Nr. 1996/16334

Hat ein Kind mit schweizerischer Staatsangehörigkeit seinen Aufenthalt im Inland und wohnen seine Eltern in der Schweiz, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach dem Aufenthalt des Kindes, nicht nach dem Ort, an dem nur ein Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Eine örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt (§ 37 II) käme nur in Betracht, wenn das Kind im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hätte.

Normenkette:

FGG § 35b;
Fundstellen
FamRZ 1988, 534