BayObLG - Beschluß vom 10.12.1987 (AR 1 Z 101/87) - DRsp Nr. 1996/16334
BayObLG, Beschluß vom 10.12.1987 - Aktenzeichen AR 1 Z 101/87
DRsp Nr. 1996/16334
Hat ein Kind mit schweizerischer Staatsangehörigkeit seinen Aufenthalt im Inland und wohnen seine Eltern in der Schweiz, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach dem Aufenthalt des Kindes, nicht nach dem Ort, an dem nur ein Bedürfnis der Fürsorge hervortritt.Eine örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt (§ 37 II) käme nur in Betracht, wenn das Kind im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hätte.