OLG Thüringen - Beschluß vom 31.07.1997
UF 188/96
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 ; SGBVI § 294, § 294a;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1438

OLG Thüringen - Beschluß vom 31.07.1997 (UF 188/96) - DRsp Nr. 1999/1385

OLG Thüringen, Beschluß vom 31.07.1997 - Aktenzeichen UF 188/96

DRsp Nr. 1999/1385

Hat eine vor 1927 geborene Mutter, die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte, keinen Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente nach dem Recht des Beitrittsgebiets, und erhält sie Leistungen wegen Kindererziehung, weil sie ansonsten die Voraussetzungen des § 294 SGB VI erfüllt, obwohl an sich die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 294a SGB VI für Geburtsjahrgänge vor 1927 ausgeschlossen ist, dann handelte es sich hierbei nicht um eine Leistung wegen Alters sondern um eine Leistung besonderer Art, durch die die außergewöhnliche Belastung in besonders schwieriger Zeit anerkannt werden soll. Eine Einbeziehung dieser Leistungen in den Versorgungsausgleich scheidet damit aus.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 ; SGBVI § 294, § 294a;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1438