BayObLG - Beschluß vom 05.09.1995
3Z BR 55/95
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7, § 88 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 57
BayObLGZ 1995, 307
BtPrax 1995, 217
FamRZ 1996, 245

Hausgrundstück als verwertbares Vermögen eines Betreuten

BayObLG, Beschluß vom 05.09.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 55/95

DRsp Nr. 1995/6227

Hausgrundstück als verwertbares Vermögen eines Betreuten

»1. Der Betreute ist nicht mittellos, wenn ein von ihm bewohntes Hausgrundstück als verwertbares Vermögen anzusehen ist. 2. Für die Frage, ob ein Hausgrundstück zum verwertbaren Vermögen zu rechnen ist, kommt es auch darauf an, ob die Verwertung für den Betreuten und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine besondere Härte bedeutet. 3. Die Verwertung eines Hausgrundstücks eines Betreuten ohne unterhaltsberechtigte Angehörige, bedeutet für diesen dann keine besondere Härte, wenn sichergestellt werden kann, daß er weiterhin im Haus wohnen bleiben kann.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7, § 88 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Für die Betroffene wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 27.1.1988 Pflegschaft mit den Wirkungskreisen Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung angeordnet. Am 28.1.1988 wurde der Beteiligte, Rechtsanwalt G., zum Pfleger bestellt. Mit Beschluß des Amtsgerichts vom 23.3.1989 wurde der Wirkungskreis des Pflegers auf Vermögensverwaltung erweitert; auch für den erweiterten Wirkungskreis wurde Rechtsanwalt G. bestellt.