FG Köln - Urteil vom 17.09.2009
10 K 1150/07
Normen:
EStG § 64 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 337
FamRZ 2010, 771

Haushaltsaufnahme von Kindern getrennt lebender Eltern

FG Köln, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 10 K 1150/07

DRsp Nr. 2010/3642

Haushaltsaufnahme von Kindern getrennt lebender Eltern

1. Das Merkmal der Haushaltsaufnahme wird in erster Linie durch den tatsächlichen Umstand bestimmt, dass das Kind nicht nur vorübergehend in dem betreffenden Haushalt lebt. 2. Wohnt ein Kind getrennt lebender Eltern nur für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum - etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien - bei dem anderen Elternteil, ist es nicht in dessen Haushalt aufgenommen. 3. Steht zum Zeitpunkt des Einzugs des Kindes noch nicht endgültig fest, ob das Kind auf Dauer bei dem anderen Elternteil wohnen wird, kann der Wohnungswechsel dagegen als Aufnahme in den Haushalt des anderen Elternteils zu werten sein, wenn sich das Kind dort für einen längeren Zeitraum aufhält. 4. Von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt kann jedenfalls dann regelmäßig ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten bei dem anderen Elternteil lebt und eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld für die Monate Juni und Juli 2006 für die Töchter des Klägers B, geb. 00.00.0000 und C, geb. 00.00.0000.