FG Niedersachsen - Urteil vom 05.03.2003
9 K 455/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 7 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 926
EFG 2003, 1095

Haushaltsfreibetrag; Meldung; Kind; Eltern - Haushaltsfreibetrag-Regelung ist verfassungsgemäß

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.03.2003 - Aktenzeichen 9 K 455/99

DRsp Nr. 2003/8756

Haushaltsfreibetrag; Meldung; Kind; Eltern - Haushaltsfreibetrag-Regelung ist verfassungsgemäß

1. Für Kinder, die bei beiden Elternteilen mit Wohnungen im Inland gemeldet sind, wird der Haushaltsfreibetrag dem Elternteil gewährt, in dessen Wohnung das Kind im Kalenderjahr zuerst gemeldet war. Es kommt insoweit allein auf die ordnungsrechtliche Meldung und nicht auf den tatsächlichen Aufenthalt an. 2. War das Kind nur bei einem Elternteil zu Beginn des Jahres gemeldet, kann eine Übertragung des Haushaltsfreibetrages auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils nicht erfolgen. 3. Gegen die Regelung des § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn zur Sicherung eines gleichmäßigen Gesetzesvollzuges darf der Gesetzgeber einen steuererheblichen Vorgang durch typisierende Regelungen erfassen und kann individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen. Unbedenklich ist daher die Entscheidung des Gesetzesgebers, die steuerrechtliche Doppelberücksichtigung von Kindern durch Anknüpfung an ein formales Zuordnungskriterium zu verhindern.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger ein Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zusteht.